Zuständigkeit des Zweckverbandes KVÜ Südostbayern


In Bayern sind neben der Landespolizei auch die Gemeinden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder die Bestimmungen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen, zuständig (§ 2 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht - ZuVOWiG ). Neben dieser Ermächtigung zur Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Geschwindigkeit eröffnet § 2 Abs. 4 ZuVOWiG den Gemeinden auch die Möglichkeit, die weitere Verfolgung und Ahndung der hierbei festgestellten Verstöße in eigener Zuständigkeit durchzuführen.

Das Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit in Bayern eröffnet den Städten und Gemeinden die Möglichkeit zu ihrer Aufgabenerfüllung Zweckverbände zu gründen.

Der Zweckverband KVÜ Südostbayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hoheitlich tätig.