Häufige Fragen (FAQ)

Zu schnell gefahren?

Sie sind zu schnell gefahren und wollen wissen wie hoch die Verwarnung oder das Bußgeld wird? Nachstehend finden Sie den aktuellen Bußgeldkatalog.

Interessant ist auch die Seite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS).

Bußgeldkatalog beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Kraftfahrt-Bundesamt

Anlage der Messstellen?

Die Festlegung und Anlage der Messstellen des Zweckverbandes KVÜ Südostbayern erfolgt in Abstimmung mit der Kommune und der Polizei nach den Richtlinien des bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung der Geschwindigkeit.

Mindestabstand der Messstelle zum geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschild?

Nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Verkehrsüberwachung soll der Mindestabstand zwischen dem geschwindigkeitsbeschränkendem Verkehrsschild und der Messstelle 200 m betragen. Dieser Mindestabstand kann jedoch unterschritten werden, wenn beispielsweise:

  • die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt wird (sog. „Geschwindigkeitstrichter“) und die Messstelle nicht innerhalb des Bereichs der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt
  • es sich um einen Unfallschwerpunkt oder Unfallgefahrenpunkt handelt
  • besondere Verkehrsverhältnisse (z.B. Fehlen von Gehsteigen bei spürbarem Fußgängerverkehr, einmündende Straßen, Fabrikein- oder -ausfahrten, Schulen, Kindergärten etc.) vorliegen
  • aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder wegen der Kürze der geschwindigkeitsbeschränkten Strecke eine Messung sonst nicht möglich wäre

Toleranzwert

Die gerätespezifischen Fehlertoleranzen derzeit eingesetzter Radar-, Laser- und Lichtschrankenmessverfahren betragen nach der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB):

  • 3 km/h für Geschwindigkeiten unter 100 km/h
  • 3 % für Geschwindigkeiten über 100 km/h (aufzurunden auf eine ganze Zahl)
Nach der für bayerische Kommunen geltenden Richtlinie kann nach Abzug der zulässigen Geräteabweichungen und Toleranzwerte von einer Verfolgung nur bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis 5 km/h abgesehen werden.

Fahrverbot

Wird mit Erlass des Bußgeldbescheid ein Fahrverbot bestimmt, so richtet sich der Abgabezeitpunkt des Führerscheins nach der Art des im Bußgeldbescheid ausgesprochenen Fahrverbotes:
 

Fahrverbot gem. § 25 Abs. 2a StVG

Der Führerschein kann innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid, wenn kein Einspruch eingelegt wird, grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides) abgegeben werden. Nach Ablauf dieser vier Monate muss dieser jedoch unverzüglich in amtliche Verwahrung gegeben werden, da man ab diesem Zeitpunkt -unabhängig von einer Führerscheinabgabe zur Verwahrung- kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr fahren darf.

Fahrverbot gem. § 25 Abs. 2 StVG

Der Führerschein muss sofort mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid, wenn kein Einspruch eingelegt wird, grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides) abgegeben werden, da man ab diesem Zeitpunkt -unabhängig von einer Führerscheinabgabe zur Verwahrung- kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr führen darf.

Möchte man den Führerschein bereits vor Eintritt der Rechtskraft abgeben, so ist spätestens mit Abgabe des Führerscheins ein Rechtsmittelverzicht gegenüber der Bußgeldbehörde (schriftlich oder zur Niederschrift) abzugeben.

Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid im Verwarnverfahren

Erfolgt die Bezahlung des Verwarngeldes nicht vollständig und vorbehaltlos in der gesetzlich vorgegebenen Frist, kann durch die Bußgeldbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Verwaltungsbehörde. Mit dem Erlass des Bußgeldbescheides fallen gem. § 107 Abs. 1 und Abs. 3 OWiG die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen an. Diese Kosten des Verfahrens (§107 OWiG) sind gem. § 105 OWiG i.V.m. §§ 464 Abs. 1, 465 StPO vom Betroffenen zu tragen.

Kein Verwarngeldangebot

Die Behauptung im Einspruchsverfahren, vor Erlass des Bußgeldbescheids keine Anhörung erhalten zu haben, begründet keinen Anspruch auf Rücknahme des Bußgeldbescheids und ein erneutes Verwarngeldangebot. Die Verwarnung ist dann bereits nicht wirksam (§ 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Die Prüfung, ob ein unverschuldetes Fristversäumnis, z.B. eine urlaubsbedingte Abwesenheit oder ein Fehler in der Briefzustellung vorliegt, ist mit dem Sinn und Zweck des Verwarnverfahrens nicht vereinbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher bei einer Verwarnung nicht möglich. Das Verwarngeld ist ein Angebot, auf das kein Rechtsanspruch besteht.

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Schematische Darstellung Verwarn- und Bußgeldverfahren

Einspruchsverfahren

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erhoben werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Einspruchs bei der Bußgeldbehörde, nicht dessen fristgerechte Absendung. Der Einspruch kann schriftlich (Post, Fax, E-Mail) oder zur Niederschrift (persönlich, telefonisch) eingereicht werden. Der fristgerechte Einspruch hat zur Folge, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird.

Die Bußgeldbehörde prüft daraufhin nochmals, ob der Bußgeldbescheid zurückgenommen oder weiterhin aufrechterhalten bleibt. Im letzteren Fall wird der Einspruch zusammen mit der Bußgeldakte über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.

Definition des Parkens

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs.2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.

Funktionsfähige Parkuhr bzw. funktionsfähiger Parkscheinautomat

Das Parken ohne Parkschein an einer/einem funktionsbereiten Parkuhr/Parkscheinautomaten, die/der nur deshalb nicht funktioniert, weil die eingeworfene Münze das Uhrwerk nicht in Gang setzte, ist verboten.

Der Fahrzeugführer kann sich daher nicht darauf berufen, er habe ein gültiges Geldstück einwerfen wollen, das der Parkscheinautomat aber, z.B. wegen Gewichtsabweichung, nicht angenommen habe.

Keine Windschutzscheibenverwarnung am Auto

Eine Windschutzscheibenverwarnung ist keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr. Die Windschutzscheibenverwarnung hat lediglich die Funktion einer Verwaltungsvereinfachung. Im Falle einer Bezahlung unterbleibt nämlich das schriftliche Verwarnungsverfahren.

Da im Falle einer Nichtbezahlung auf die Windschutzscheibenverwarnung eine schriftliche Verwarnung mit Zahlungsaufforderung nachgesandt wird, hat es keine Auswirkungen auf das Verfahren, wenn die am Fahrzeug angebrachte Verwarnung durch Witterungseinflüsse, „gutmeinende“ Mitmenschen oder andere Gründe verloren geht.

Schwerbehindertenausweis, Behindertenparkausweis

Ein Schwerbehindertenausweis, der u.a. zur kostenlosen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel berechtigt, berechtigt gerade nicht zum Parken/zur Benutzung bestimmter Verkehrsflächen. Hierzu benötigt man einen EU-einheitlichen Behindertenparkausweis (mit Rollstuhlfahrersymbol).