Zuständigkeit des Zweckverbandes

In Bayern sind neben der Landespolizei auch die Gemeinden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder die Bestimmungen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen, zuständig (§ 88 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Zuständigkeitsverordnung- ZustV).

Neben dieser Ermächtigung zur Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Geschwindigkeit eröffnet § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ZustV den Gemeinden auch die Möglichkeit, weitere Verstöße (z.B. ordnungswidriges Einfahren in eine Fußgängerzone) in eigener Zuständigkeit durchzuführen.

Das Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit in Bayern eröffnet den Städten und Gemeinden die Möglichkeit zu ihrer Aufgabenerfüllung Zweckverbände zu gründen.

Der Zweckverband KVÜ Südostbayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hoheitlich tätig.