Zu schnell gefahren?
Anlage der Messstellen?
Die Festlegung und Anlage der Messstellen des Zweckverbandes KVÜ Südostbayern erfolgt in Abstimmung mit der Kommune und der Polizei nach den Richtlinien des bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung der Geschwindigkeit.
Mindestabstand der Messstelle zum geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschild?
Nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Verkehrsüberwachung soll der Mindestabstand zwischen dem geschwindigkeitsbeschränkendem Verkehrsschild und der Messstelle 200 m betragen. Dieser Mindestabstand kann jedoch unterschritten werden, wenn beispielsweise:
- die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt wird (sog. „Geschwindigkeitstrichter“) und die Messstelle nicht innerhalb des Bereichs der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt
- es sich um einen Unfallschwerpunkt oder Unfallgefahrenpunkt handelt
- besondere Verkehrsverhältnisse (z.B. Fehlen von Gehsteigen bei spürbarem Fußgängerverkehr, einmündende Straßen, Fabrikein- oder -ausfahrten, Schulen, Kindergärten etc.) vorliegen
- aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder wegen der Kürze der geschwindigkeitsbeschränkten Strecke eine Messung sonst nicht möglich wäre
Toleranzwert
Die gerätespezifischen Fehlertoleranzen derzeit eingesetzter Radar-, Laser- und Lichtschrankenmessverfahren betragen nach der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB):
- 3 km/h für Geschwindigkeiten unter 100 km/h
- 3 % für Geschwindigkeiten über 100 km/h (aufzurunden auf eine ganze Zahl)
Nach der für bayerische Kommunen geltenden Richtlinie kann nach Abzug der zulässigen Geräteabweichungen und Toleranzwerte von einer Verfolgung nur bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis 5 km/h abgesehen werden.
Fahrverbot
Wird mit Erlass des Bußgeldbescheid ein Fahrverbot bestimmt, so richtet sich der Abgabezeitpunkt des Führerscheins nach der Art des im Bußgeldbescheid ausgesprochenen Fahrverbotes:
Fahrverbot gem. § 25 Abs. 2a StVG
Der Führerschein kann innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid, wenn kein Einspruch eingelegt wird, grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides) abgegeben werden. Nach Ablauf dieser vier Monate muss dieser jedoch unverzüglich in amtliche Verwahrung gegeben werden, da man ab diesem Zeitpunkt -unabhängig von einer Führerscheinabgabe zur Verwahrung- kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr fahren darf.
Fahrverbot gem. § 25 Abs. 2 StVG
Der Führerschein muss sofort mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid, wenn kein Einspruch eingelegt wird, grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides) abgegeben werden, da man ab diesem Zeitpunkt -unabhängig von einer Führerscheinabgabe zur Verwahrung- kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr führen darf.
Möchte man den Führerschein bereits vor Eintritt der Rechtskraft abgeben, so ist spätestens mit Abgabe des Führerscheins ein Rechtsmittelverzicht gegenüber der Bußgeldbehörde (schriftlich oder zur Niederschrift) abzugeben.
Bußgeldbescheid
Bußgeldbescheid im Verwarnverfahren
Erfolgt die Bezahlung des Verwarngeldes nicht vollständig und vorbehaltlos in der gesetzlich vorgegebenen Frist, kann durch die Bußgeldbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Verwaltungsbehörde. Mit dem Erlass des Bußgeldbescheides fallen gem. § 107 Abs. 1 und Abs. 3 OWiG die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen an. Diese Kosten des Verfahrens (§107 OWiG) sind gem. § 105 OWiG i.V.m. §§ 464 Abs. 1, 465 StPO vom Betroffenen zu tragen.
Kein Verwarngeldangebot
Die Behauptung im Einspruchsverfahren, vor Erlass des Bußgeldbescheids keine Anhörung erhalten zu haben, begründet keinen Anspruch auf Rücknahme des Bußgeldbescheids und ein erneutes Verwarngeldangebot. Die Verwarnung ist dann bereits nicht wirksam (§ 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Die Prüfung, ob ein unverschuldetes Fristversäumnis, z.B. eine urlaubsbedingte Abwesenheit oder ein Fehler in der Briefzustellung vorliegt, ist mit dem Sinn und Zweck des Verwarnverfahrens nicht vereinbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher bei einer Verwarnung nicht möglich. Das Verwarngeld ist ein Angebot, auf das kein Rechtsanspruch besteht.
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Schematische Darstellung Verwarn- und Bußgeldverfahren