Warum Verkehrsüberwachung?

Darum: 

FAQ - Häufige Fragen

Zu schnell gefahren?

Sie sind zu schnell gefahren und wollen wissen wie hoch die Verwarnung oder das Bußgeld wird? Nachstehend finden Sie den aktuellen Bußgeldkatalog.

Interessant ist auch die Seite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS).

Bußgeldkatalog beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Kraftfahrt-Bundesamt

Anlage der Messstellen?

Die Festlegung und Anlage der Messstellen des Zweckverbandes KVÜ Südostbayern erfolgt in Abstimmung mit der Kommune und der Polizei nach den Richtlinien des bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung der Geschwindigkeit.

Mindestabstand der Messstelle zum geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschild?

Nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Verkehrsüberwachung soll der Mindestabstand zwischen dem geschwindigkeitsbeschränkendem Verkehrsschild und der Messstelle 200 m betragen. Dieser Mindestabstand kann jedoch unterschritten werden, wenn beispielsweise:

  • die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt wird (sog. „Geschwindigkeitstrichter“) und die Messstelle nicht innerhalb des Bereichs der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt
  • es sich um einen Unfallschwerpunkt oder Unfallgefahrenpunkt handelt
  • besondere Verkehrsverhältnisse (z.B. Fehlen von Gehsteigen bei spürbarem Fußgängerverkehr, einmündende Straßen, Fabrikein- oder -ausfahrten, Schulen, Kindergärten etc.) vorliegen
  • aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder wegen der Kürze der geschwindigkeitsbeschränkten Strecke eine Messung sonst nicht möglich wäre

Toleranzwert

Die gerätespezifischen Fehlertoleranzen derzeit eingesetzter Radar-, Laser- und Lichtschrankenmessverfahren betragen nach der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB):

  • 3 km/h für Geschwindigkeiten unter 100 km/h
  • 3 % für Geschwindigkeiten über 100 km/h (aufzurunden auf eine ganze Zahl)
Nach der für bayerische Kommunen geltenden Richtlinie kann nach Abzug der zulässigen Geräteabweichungen und Toleranzwerte von einer Verfolgung nur bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis 5 km/h abgesehen werden.

Fahrverbot

Wird mit Erlass des Bußgeldbescheid ein Fahrverbot bestimmt, so richtet sich der Abgabezeitpunkt des Führerscheins nach der Art des im Bußgeldbescheid ausgesprochenen Fahrverbotes:
 

Fahrverbot gem. § 25 Abs. 2a StVG

Der Führerschein kann innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid, wenn kein Einspruch eingelegt wird, grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides) abgegeben werden. Nach Ablauf dieser vier Monate muss dieser jedoch unverzüglich in amtliche Verwahrung gegeben werden, da man ab diesem Zeitpunkt -unabhängig von einer Führerscheinabgabe zur Verwahrung- kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr fahren darf.

Fahrverbot gem. § 25 Abs. 2 StVG

Der Führerschein muss sofort mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid, wenn kein Einspruch eingelegt wird, grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides) abgegeben werden, da man ab diesem Zeitpunkt -unabhängig von einer Führerscheinabgabe zur Verwahrung- kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr führen darf.

Möchte man den Führerschein bereits vor Eintritt der Rechtskraft abgeben, so ist spätestens mit Abgabe des Führerscheins ein Rechtsmittelverzicht gegenüber der Bußgeldbehörde (schriftlich oder zur Niederschrift) abzugeben.

Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid im Verwarnverfahren

Erfolgt die Bezahlung des Verwarngeldes nicht vollständig und vorbehaltlos in der gesetzlich vorgegebenen Frist, kann durch die Bußgeldbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Verwaltungsbehörde. Mit dem Erlass des Bußgeldbescheides fallen gem. § 107 Abs. 1 und Abs. 3 OWiG die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen an. Diese Kosten des Verfahrens (§107 OWiG) sind gem. § 105 OWiG i.V.m. §§ 464 Abs. 1, 465 StPO vom Betroffenen zu tragen.

Kein Verwarngeldangebot

Die Behauptung im Einspruchsverfahren, vor Erlass des Bußgeldbescheids keine Anhörung erhalten zu haben, begründet keinen Anspruch auf Rücknahme des Bußgeldbescheids und ein erneutes Verwarngeldangebot. Die Verwarnung ist dann bereits nicht wirksam (§ 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Die Prüfung, ob ein unverschuldetes Fristversäumnis, z.B. eine urlaubsbedingte Abwesenheit oder ein Fehler in der Briefzustellung vorliegt, ist mit dem Sinn und Zweck des Verwarnverfahrens nicht vereinbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher bei einer Verwarnung nicht möglich. Das Verwarngeld ist ein Angebot, auf das kein Rechtsanspruch besteht.

Downloads


Schematische Darstellung Verwarn- und Bußgeldverfahren

Herzlich willkommen!
Die Stadt Freising ist nun Mitgliedskommune.


zur Kommunenübersicht

Möchten Sie Teil unseres Teams werden?
Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Bewerben

Kontakt

Öffnungszeiten Geschäftsstelle

Montag bis Freitag

08:00–12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich

14:00–17:00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit

Montag bis Freitag

08:00–12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich

14:00–17:00 Uhr

Bankverbindungen

Kontodaten Verwarngeld

Hypo Vereinsbank
BLZ: 700 202 70
Kontonummer: 15801968
IBAN: DE30 7002 0270 0015 8019 68
BIC: HYVEDEMMXXX

Kontodaten Bußgeld

Sparkasse Altötting-Mühldorf
BLZ: 711 510 20
Kontonummer: 6361
IBAN:DE23 7115 1020 0000 0063 61
BIC: BYLADEM1MDF